Der Kl wurde von der Bekl wegen von ihr als potenziell rufschädigend angesehenen, auch an unternehmensfremde Personen gerichteten E-Mails gekündigt. Während laufender Kündigungsfrist sprach die Bekl eine Eventualkündigung für den Fall der Unwirksamkeit der ersten Kündigung aus. Bei dieser wurde nämlich der "falsche" BR informiert. Der Kl focht die Eventualkündigung wegen Motivwidrigkeit an.