Der bekl AG hatte eine BV abgeschlossen, nach der AN des Betriebs nach zehn Dienstjahren nur noch aus gewissen Gründen gekündigt werden können. Eine weitere Bestimmung legte fest, dass dieser erweiterte Kündigungsschutz von der Geschäftsführung als Zusatz zum Arbeitsvertrag schriftlich zu verankern sei. Tatsächlich kam es zu keiner Kündigung, bei der diese Bestimmung anwendbar war. Die Bekl lehnte den Wunsch der Kl ab, diesen Zusatz ihrem Arbeitsvertrag einzufügen, da eine BV dies nicht regeln könne. Die Vereinbarung sei auch nicht schlüssig zum Inhalt der Arbeitsverträge geworden. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.