Eine italienische Gesellschaft entsandte im Jahr 2015 AN nach Österreich, ohne Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege am Arbeitsort bereitzuhalten. Stattdessen hielt sie von den AN unterfertigte Lohnzahlungsbestätigungen ohne Angabe der ziffernmäßigen Entgelthöhe bereit. Über den Vorstand der Gesellschaft wurden deshalb Geldstrafen verhängt. Das LVwG bestätigte das Straferkenntnis.