Eine kroatische Gesellschaft beschäftigte im Juli 2019 einen LKW-Fahrer in Österreich, ohne ihm den Mindestlohn zu bezahlen, weshalb über den Geschäftsführer der Gesellschaft eine Geldstrafe verhängt wurde. Der AN hatte Österreich jedoch nur im Rahmen des Transitverkehrs durchquert, wobei in Österreich eine Ladung aufgenommen und weiter nach Deutschland transportiert wurde. Das LVwG behob das Straferkenntnis mangels hinreichender Verbindung der Arbeitsleistung zu Österreich.