Ein Versicherter begehrte die "Stornierung" der Mitversicherung seiner eingetragenen Partnerin für jene Zeiträume, in denen seine Partnerin über eine private Krankenversicherung verfügt und sich im Ausland aufgehalten hat. Die ÖGK entsprach diesem Ansuchen nicht, sondern stellte die aufrechte Mitversicherung der Partnerin für jene Zeiträume fest, in denen diese nicht über eine eigene gesetzliche Krankenversicherung verfügte hatte. Das BVwG bestätigte, dass die Angehörigeneigenschaft mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft ex lege eingetreten war und auch durch den Auslandsaufenthalt nicht beendet wurde. Es widersprach der ÖGK allerdings in der Frage, ob Versicherte ihre Angehörigen durch Erklärung von der gesetzlichen Mitversicherung abmelden können. Die Mitversicherung unversorgter Angehöriger beruhe auf Freiwilligkeit und die Inanspruchnahme durch den Versicherten sei daher nicht zwingend.