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Leistungen bei Arbeitslosigkeit bei Verlegung des Wohnortes, Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Höchstgerichte - neueste TrendsJudikaturBernhard Spiegel, Manfred PöltlZAS-Judikatur 2024/21ZAS-Judikatur 2024, 34 - 35 Heft 1 v. 17.1.2024

Die Kl war bis März 2021 im Vereinigten Königreich bei verschiedenen AG im Bereich Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen beschäftigt. Im April 2021 beantragte sie in Bulgarien Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sie nach der Beschäftigungszeit im Vereinigten Königreich keine Versicherungszeiten in Bulgarien zurückgelegt habe. Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens war die Frage, ob Art 30 und 31 des Austrittsabkommens diesen Anspruch begründen können. Es war unstrittig, dass die Kl während des gesamten Zeitraums, in dem sie ihre Beschäftigung im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs ausübte, iSd Art 1 lit j und Art 65 Abs 2 VO (EG) 883/2004 in diesem Staat wohnte. Erst nach Beendigung dieser Beschäftigung kehrte sie nach Bulgarien zurück, um bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu beantragen.

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