Das Verfahren resultierte aus Österreich durch eine Vorlage seitens des VwGH. Hintergrund war die altersspezifische Pensionsanpassung bei den Beamten. Bei der Pensionsanpassung von Leistungen nach dem PG 1965 wird grds zwischen Beamten unterschieden, je nachdem ob sie vor dem 1. 1. 1955 oder ab diesem Zeitpunkt geboren wurden. Während für die erste Gruppe in den ersten drei Jahren eine gedeckelte Pensionsanpassung vorgesehen war, erhielt die zweite Gruppe eine uneingeschränkte Pensionsanpassung (mit der Begründung, dass diese Gruppe durch die Anwendung der Parallelrechnung und dem sich daraus ergebenden APG-Teil der Pension ohnehin schlechter gestellt sei als die vor dem 1. 1. 1955 geborenen Beamten, die eine Beamtenpension ohne Parallelrechnung erhalten). Allerdings schuf der Gesetzgeber eine dritte Gruppe, und zwar von ab dem 1. 1. 1955 geborenen Personen, bei denen der APG-Teil marginal wäre (kleiner als 5 % bzw 36 Monate) und daher eine Parallelrechnung unterblieb, die ebenfalls in den Genuss der ungekürzten Anpassung kamen. Diese unterschiedliche Behandlung von Beamten abhängig vom Geburtsdatum wurde vom Gesetzgeber dann durch die 2. Dienstrechtsnovelle 2018 rückwirkend saniert, indem diese dritte Personengruppe ebenfalls nur eine gedeckelte Anpassung erhielt. Eine 1946 geborene Kl wandte sich gegen diese unterschiedlichen Anpassungsregelungen und sah darin eine verbotene Diskriminierung aufgrund des Alters. Der VwGH legte dem EuGH die Frage vor, ob es zulässig sei, rückwirkend eine bisher begünstigte Personengruppe (die dritte Gruppe) der bisher benachteiligten Gruppe gleichzustellen, oder ob die bisher benachteiligte Personengruppe für die Vergangenheit in den Genuss der Rechtslage für die begünstigte Personengruppe kommen müsse.