Die belgische Sozialaufsichtsbehörde leitete gegen ein belgisches Unternehmen ein Strafverfahren ein, weil dieses ein weiteres Unternehmen in der Slowakei gegründet habe, das AN nach Belgien entsendet. Da dieses Unternehmen jedoch in der Slowakei keine relevante wirtschaftliche Tätigkeit erbringe, sei es nicht zu Entsendungen berechtigt. Die entsandten AN waren jedoch im Besitz von Entsendebescheinigungen A1, die vom slowakischen Träger ausgestellt worden waren. Die Aufforderung zum rückwirkenden Widerruf der Bescheinigungen beantwortete der slowakische Träger dahingehend, dass die Bescheinigungen nur vorläufig widerrufen werden, damit die belgischen Behörden das Strafverfahren fortsetzen können. Erst der Ausgang des bei den belgischen Gerichten anhängigen Strafverfahrens würde es dem slowakischen Träger ermöglichen, endgültig zu bestimmen, welche Rechtsvorschriften auf die betroffenen AN anwendbar seien. Bis dahin blieben sie weiterhin an das slowakische System der sozialen Sicherheit angeschlossen. Nachdem das belgische Unternehmen wegen der Hinterziehung von SV-Beiträgen verurteilt wurde, machte es im Berufungsverfahren geltend, dass ein vorläufiger Widerruf von A1-Bescheinigungen nicht zulässig sei und das Gericht daher an diese gebunden war. Das belgische BerG legte die Sache dem EuGH vor.