Das österreichische BFG hatte beim EuGH einen Antrag auf Vorabentscheidung eingebracht, ob die Indexierung österreichischer Familienleistungen (BGBl I 2018/83 iVm BGBl II 2018/318) der VO (EG) 883/2004 widerspricht und, falls dies nicht der Fall sein sollte, ob Art 7 der Verordnung mit Art 45 AEUV vereinbar ist. Auch nach der Verkündung des Urteils vom 16. 6. 2022 (EuGH C-328/20 , Kommission/Österreich, ECLI:EU:C:2022:468 [Indexierung von Familienleistungen]), dem ein von der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren zugrunde lag, hielt das BFG an seinem Vorabentscheidungsersuchen in geänderter Form fest.