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Zusammentreffen von Eigen- und Hinterbliebenenpensionen aus mehreren Mitgliedstaaten; Berücksichtigung von Kumulierungshöchstbeträgen

Höchstgerichte - neueste TrendsJudikaturBernhard Spiegel, Manfred PöltlZAS-Judikatur 2024/22ZAS-Judikatur 2024, 35 Heft 1 v. 17.1.2024

Der Kl bezieht als Wander-AN jährliche Leistungen von Belgien iHv Euro 11.962,55 und von Spanien iHv Euro 8.276,28 (zusammen also Euro 20.238,83) und aufgrund der Karriere seiner verstorbenen Frau eine jährliche Hinterbliebenenpension von Spanien iHv Euro 5.123,88 und von Finnland iHv Euro 1.281,24. Der Betrag der belgischen Hinterbliebenenrente würde jährlich Euro 7.638,46 betragen, allerdings sieht das belgische Recht eine Antikumulierungsregelung vor, nach der der kumulierte Betrag aus Alters- und Hinterbliebenenleistung mit 110 % des Betrages der Hinterbliebenenrente, die bei einer vollständigen Karriere des verstorbenen Ehegatten zustehen würde, begrenzt ist. Im vorliegenden Fall wurde diese Kumulierungsobergrenze mit Euro 16.458,42 berechnet. Nach dem maßgebenden Art 55 VO (EG) 883/2004 sind bei der gleichzeitigen Anwendung von Antikumulierungsvorschriften in mehreren Mitgliedstaaten die Beträge der Leistungen, die berücksichtigt worden sind, durch die Zahl der beteiligten Leistungen zu teilen. Strittig ist, wie diese Regelung in der vorliegenden Konstellation anzuwenden ist. Die Berechnung des zuständigen belgischen Trägers ergibt einen jährlichen Betrag an belgischer Hinterbliebenenpension von Euro 1.929,03 (Teilung des Betrages, um den die Obergrenze überschritten wird), während der Kl Euro 6.399,01 beansprucht (Teilung des Gesamtbetrages der gewährten Altersleistungen).

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