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Unterschiedliche Anpassung der Pension abhängig vom Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf die Pension besteht

Höchstgerichte - neueste TrendsJudikaturBernhard Spiegel, Manfred PöltlZAS-Judikatur 2024/23ZAS-Judikatur 2024, 35 Heft 1 v. 17.1.2024

Dieses Verfahren resultierte aus Österreich. Im Rahmen der Pensionsanpassung der Beamtenpensionen war vorgesehen, dass bei Pensionen, auf die bis spätestens ab 1. 12. 2021 Anspruch bestand, eine Anpassung erst ab dem zweitfolgenden Kalenderjahr stattfand, während bei Pensionen, auf die erst ab 1. 1. 2022 Anspruch bestand, eine Anpassung bereits ab dem 1. 1. des folgenden Kalenderjahres erfolgte, wobei allerdings eine Aliquotierung abhängig vom Monat des Pensionsbeginns vorgesehen war. Der Kl, der eine Beamtenpension ab 1. 7. 2020 bezog, für die daher eine Anpassung erst ab 1. 1. 2022 vorgesehen war, sah darin eine Diskriminierung aufgrund des Alters, da der Zeitpunkt des Anfalls einer Pension im Wesentlichen vom Alter der betreffenden Person abhängt. Das BVwG legte die Sache dem EuGH vor.

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