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Nationale Praxis, nach der für die Herstellung eines diskriminierungsfreien Zustandes immer das Gericht angerufen werden muss; Ersatz des durch die Diskriminierung entstandenen Schadens

Höchstgerichte - neueste TrendsJudikaturBernhard Spiegel, Manfred PöltlZAS-Judikatur 2024/24ZAS-Judikatur 2024, 36 Heft 1 v. 17.1.2024

Der Kl, der Vater von zwei Kindern ist, bezog ab 10. 11. 2018 eine spanische Invaliditätsleistung. Aufgrund der EuGH-E C-450/18 , Instituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter) vom 12. 12. 2019 beantragte er eine Zulage, die nach nationalem spanischen Recht nur für kindererziehende Frauen vorgesehen ist, was vom EuGH aber als diskriminierend angesehen worden ist. Allerdings hat Spanien dieses Urteil verfahrensrechtlich dahingehend umgesetzt, dass Männern diese Zulage immer zunächst im Administrativweg verweigert wird und sie daher gezwungen sind, diese gerichtlich geltend zu machen. Ferner kann nach nationalem spanischem Recht eine gerichtliche Entscheidung nur maximal drei Monate zurückwirken, wobei das vorlegende spanische Gericht davon ausgeht, dass eine Gleichstellung rückwirkend mit dem Antrag auf die Leistung zu erfolgen hat. Außerdem ist fraglich, ob neben der Zulage auch ein Ersatz der Verfahrenskosten (Prozesskosten und Anwaltshonorare) zusteht.

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