Der RevWerberin wurde das Weiterbildungsgeld eingestellt, weil sie die geforderten drei ECTS-Punkte bzw 1,2 Semesterwochenstunden aufgrund ihres Studiums der Psychotherapie an der Donau-Universität Krems nicht nachweisen konnte. Sie beruft sich darauf, dass sich die Psychotherapeuten-Ausbildung in ein Propädeutikum und ein Fachspezifikum gliedert. Das Fachspezifikum werde großteils durch Praktika in Ausbildungseinrichtungen absolviert. Sie habe eine Bestätigung der Universität Krems über 1,2 Semesterwochenstunden und eine weitere Bestätigung über acht Wochenstunden eines Fachspezifikums vorgelegt. Zusammengenommen entspreche dies den geforderten vier Semesterwochenstunden. Das BVwG vertrat die Ansicht, dass das Fachspezifikum als Weiterbildungsmaßnahme außerhalb des Studiums zu werten sei, wofür ein Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich gewesen wäre.