Der Kl war als Pilot im Teilzeitausmaß von 90 % tätig. Er erhielt eine zusätzliche Mehrflugstundenvergütung nach Leistung einer bestimmten monatlichen Zahl an Flugdienststunden. Die Grenze für die "Auslösung" der Mehrflugstundenvergütung war für alle AN ident, unabhängig von dem vereinbarten Arbeitszeitausmaß. Der Kl war der Auffassung, dass eine Teilzeitdiskriminierung vorliege, da für ihn die Auslösegrenze für die zusätzliche Mehrflugstundenvergütung nicht anteilig herabgesetzt worden sei.