Eine slowakische Staatsbürgerin bezog seit 2003 eine Invalidenrente und seit 2016 eine Alterspension aus der Slowakei. Seit 2015 lebt sie in Österreich. Während des Bezugs der Alterspension erwarb sie in Österreich 13 Beitragsmonate mit einem knapp über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgelt. Ihr Antrag auf die Ausgleichszulage wurde abgelehnt. Das BerG warf ihr vor, das Daueraufenthaltsrecht nach Art 17 Unionsbürger-RL rechtsmissbräuchlich erworben zu haben. Sie sei während des Bezugs einer slowakischen Invaliditätsrente nach Österreich übersiedelt, habe die Gewährung einer Ausgleichszahlung beantragt, kurz nach Ablehnung dieses Anspruchs im 64. Lebensjahr kurzfristig ein DV aufgenommen, um auf kürzestmöglichem Wege die Zuerkennung der Ausgleichszulage zu erwirken.