AG verstoßen gegen das (antidiskriminierungsrechtliche) Belästigungsverbot nicht nur, indem sie AN selbst belästigen, sondern auch, wenn sie ihrer Abhilfepflicht gegen Belästigungen durch Dritte nicht nachkommen. Diese Abhilfepflicht gilt nicht bloß reaktiv, wenn eine Belästigung bereits eingetreten ist, sondern auch präventiv zum Schutz aller AN. Eine Abhilfepflicht besteht auch dann, wenn Repräsentant:innen der AG belästigen. Wird die Abhilfepflicht verletzt, steht nicht nur Geldersatz zu. Aus der EuGH-Rs lässt sich vielmehr auch die als Form des Naturalersatzes ableiten.