§ 2d AVRAG; § 879 ABGB
§ 2d Abs 2 AVRAG sieht nur für den Fall der erfolgreichen Absolvierung einer Ausbildung die Möglichkeit vor, eine Rückerstattungsvereinbarung für Ausbildungskosten abzuschließen. Bei fehlendem Ausbildungsabschluss besteht im Rahmen einer solchen Vereinbarung daher grds keine Rückerstattungspflicht.