§ 82 lit g GewO 1859; § 6 GlBG
Sexuelle Belästigung ist ein wichtiger Grund, der die AG auch zur Entlassung eines begünstigt behinderten AN berechtigen kann.
Die AG ist auch dann noch zur Entlassung als Abhilfemaßnahme berechtigt, wenn eine weitere Belästigung der betroffenen Person ausgeschlossen ist, weil sie auch den anderen (potenziell betroffenen) AN zur Fürsorge verpflichtet ist.