§ 1159 Abs 2, 4 ABGB
Spricht eine Prozesspartei einer kollv-lichen Bestimmung die Normwirkung ab, dann hat sie die allenfalls erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufzustellen, aus denen sich die Unwirksamkeit der Bestimmung - etwa die Überschreitung der gesetzl Regelungsermächtigung - ableiten lässt.