§ 88 Abs 1 ASVG
Es trifft nicht zu, dass für ein Verwirken nach § 88 Abs 1 Z 2 ASVG nur ein vorsätzliches, aber kein schuldhaftes Verhalten erforderlich ist.
Eine im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangene Tat erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 88 Abs 1 Z 2 ASVG und führt daher auch nicht zu einer Verwirkung von Ansprüchen.