Die Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze aus einer daneben ausgeübten Tätigkeit spielt ua beim Bezug von Leistungen nach dem AlVG eine Rolle. Abhängig von der Art der Leistung unterscheiden sich die Details der dabei jeweils maßgeblichen Bestimmungen. Insb die Altersteilzeit bedarf einer gesonderten Betrachtung, da es sich beim Altersteilzeitgeld um eine dem AG zukommende Leistung handelt. Auslegungsschwierigkeiten bereitet weiters die Normierung der unwiderleglichen Rechtsvermutung, wonach eine Tätigkeit, bei deren Ausübung ein Arbeitsloser angetroffen wird und die dieser dem AMS nicht gemeldet hat, als über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt gilt. Die damit verbundenen Rechtsfolgen berühren in die Verfassungssphäre reichende Fragen.