Wird die in festgelegte (Wert 2024 ) nicht überschritten, so besteht bei unselbständig Beschäftigten gem § 5 Abs 1 Z 2 ASVG eine Ausnahme von der Vollversicherungspflicht. In Form der und als , deren Unterschreitung die Ausnahme von der Versicherungspflicht bei Neuen Selbständigen bewirkt, wirkt die Geringfügigkeitsgrenze auch in das SV-Recht der Selbständigen hinein. Gewerbliche Unternehmer und (Zahn-)Ärzte können unter bestimmten Voraussetzungen, wozu auch Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze gehören, die beantragen, gegebenenfalls entfällt die Versicherungspflicht der in PV und KV.