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Außerstreitverfahren - keine Wiedereinsetzung in die versäumte Äußerungsfrist bei auffallender Sorglosigkeit

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/281Zak 2024, 159 Heft 8 v. 20.5.2024

AußStrG: § 17, § 21

ZPO: § 146

Die Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, wenn die Fristversäumung auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückzuführen ist.

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