AußStrG: § 17, § 21
ZPO: § 146
Die Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, wenn die Fristversäumung auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückzuführen ist.
AußStrG: § 17, § 21
ZPO: § 146
Die Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, wenn die Fristversäumung auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückzuführen ist.