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Wert des Entscheidungsgegenstandes im Abänderungsverfahren

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/282Zak 2024, 159 Heft 8 v. 20.5.2024

AußStrG: § 63, § 73

Der für die Rechtsmittelzulässigkeit maßgebliche Wert des Entscheidungsgegenstandes im Abänderungsverfahren entspricht jenem im abzuändernden Verfahren bzw - wenn sich der Abänderungsantrag nur gegen einen Teil der Entscheidung richtet - einem Teil davon. Höher als der Wert des Entscheidungsgegenstandes im abzuändernden Verfahren kann jener des Abänderungsverfahrens keinesfalls sein.

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