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Kein stattgebendes Zwischenurteil bei Unschlüssigkeit eines Teilbegehrens

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/280Zak 2024, 159 Heft 8 v. 20.5.2024

ZPO: § 182a, § 393 Abs 1

Ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund darf nur gefällt werden, wenn alle dem Anspruchsgrund entgegenstehenden Einwendungen erledigt sind. Nach dem Zwischenurteil können im fortgesetzten Verfahren über die Höhe des Anspruchs Einwendungen bezüglich des Anspruchsgrundes nicht mehr mit Erfolg erhoben werden.

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