ZPO: § 298 Abs 2, § 319 Abs 1, § 359
Beweisrechtlich sind elektronische Dokumente nur dann Urkunden, wenn sie mit einer Beurkundungssignatur nach § 13 NO oder einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Ansonsten handelt es sich um Augenscheinsobjekte oder (wenn sie in den Befund des Sachverständigen aufgenommen wurden) um einen Teil des Sachverständigenbeweises (hier: E-Mail-Dateien).