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Beschränkung der Einsicht in vom Sachverständigen gesichertes E-Mail-Postfach anfechtbar

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/279Zak 2024, 159 Heft 8 v. 20.5.2024

ZPO: § 298 Abs 2, § 319 Abs 1, § 359

Beweisrechtlich sind elektronische Dokumente nur dann Urkunden, wenn sie mit einer Beurkundungssignatur nach § 13 NO oder einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Ansonsten handelt es sich um Augenscheinsobjekte oder (wenn sie in den Befund des Sachverständigen aufgenommen wurden) um einen Teil des Sachverständigenbeweises (hier: E-Mail-Dateien).

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