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Wahlgerichtsstand für Persönlichkeitsrechtsverletzungen in elektronischen Kommunikationsnetzen auch für Datenschutzklagen

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/278Zak 2024, 158 Heft 8 v. 20.5.2024

JN: § 92b

DSG: § 9 Abs 1, § 29 Abs 2

Für Streitigkeiten wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz (hier: Online-Portal einer Zeitung) besteht gem § 92b JN ein Wahlgerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Zu den Persönlichkeitsrechten zählen neben dem Namensrecht nach § 43 ABGB und dem Recht auf Schutz der Ehre nach § 1330 ABGB bspw auch der Bildnisschutz nach § 78 UrhG und das Recht auf Datenschutz.

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