JN: § 92b
DSG: § 9 Abs 1, § 29 Abs 2
Für Streitigkeiten wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz (hier: Online-Portal einer Zeitung) besteht gem § 92b JN ein Wahlgerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Zu den Persönlichkeitsrechten zählen neben dem Namensrecht nach § 43 ABGB und dem Recht auf Schutz der Ehre nach § 1330 ABGB bspw auch der Bildnisschutz nach § 78 UrhG und das Recht auf Datenschutz.