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Gerichtsstand der Schadenszufügung am Handlungs-, nicht am Erfolgsort

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/277Zak 2024, 158 Heft 8 v. 20.5.2024

JN: § 92a

EuGVVO 2012: Art 6 Abs 1, Art 26 Abs 1

Am Gerichtsstand der Schadenszufügung nach § 92a JN können auch Produkthaftungsansprüche geltend gemacht werden.

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