WGG: § 15d Abs 1, § 21 Abs 1 Z 1, § 23 Abs 4c
ABGB: § 914
Die Entgeltbildungsregeln des WGG (hier: § 15d Abs 1 iVm § 23 Abs 4c WGG bei nachträglicher Übertragung in das Wohnungseigentum) sind gem § 21 Abs 1 Z 1 WGG einseitig zwingendes Recht zugunsten des Wohnungswerbers. Abweichungen, die für den Wohnungswerber vorteilhaft sind, können wirksam vereinbart werden.