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Verschuldenshaftung des Pistenhalters für Unfall bei Rettungseinsatz eines Motorschlittens

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/232Zak 2024, 137 Heft 7 v. 29.4.2024

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304

Wenn der Pistenhalter während des Liftbetriebs Pistenfahrzeuge einsetzt, muss er grundsätzlich Maßnahmen treffen, um die Pistenbenützer vor dieser besonderen Gefahr zu warnen (zB durch Aufstellen von Warntafeln). Insb gilt dies an engen oder unübersichtlichen Passagen.

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