ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304
Wenn der Pistenhalter während des Liftbetriebs Pistenfahrzeuge einsetzt, muss er grundsätzlich Maßnahmen treffen, um die Pistenbenützer vor dieser besonderen Gefahr zu warnen (zB durch Aufstellen von Warntafeln). Insb gilt dies an engen oder unübersichtlichen Passagen.