MRG: § 30 Abs 2 Z 4 und 6
Im Fall der Weitergabe des Mietobjekts steht dem Vermieter nur der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG als spezielle Regelung zur Verfügung. Auf Nichtbenützung (§ 30 Abs 2 Z 6 MRG) kann die Kündigung nicht gestützt werden.