ABGB: § 1425
AußStrG: § 78 Abs 2
Wenn der Erlag zugunsten eines einzigen Erlagsgegners erfolgen soll, hat der Gegner im Hinterlegungsverfahren im Regelfall weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation, weil seine Rechtsstellung durch den Erlag weder materiell noch formell beeinträchtigt wird. Dass der Erlag seine Rechtsstellung ausnahmsweise doch berührt, muss der Erlagsgegner in seinem Rechtsmittel konkret darlegen. Wirtschaftliche und mittelbare Folgewirkungen des Erlags genügen nicht.