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Keine Rechtsmittellegitimation des einzigen Erlagsgegners im Hinterlegungsverfahren

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/202Zak 2024, 118 Heft 6 v. 15.4.2024

ABGB: § 1425

AußStrG: § 78 Abs 2

Wenn der Erlag zugunsten eines einzigen Erlagsgegners erfolgen soll, hat der Gegner im Hinterlegungsverfahren im Regelfall weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation, weil seine Rechtsstellung durch den Erlag weder materiell noch formell beeinträchtigt wird. Dass der Erlag seine Rechtsstellung ausnahmsweise doch berührt, muss der Erlagsgegner in seinem Rechtsmittel konkret darlegen. Wirtschaftliche und mittelbare Folgewirkungen des Erlags genügen nicht.

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