JN: § 93 Abs 1
KSchG: § 14 Abs 1
Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN besteht nur gegenüber Beklagten, für die das angerufene Gericht durch Vereinbarung zuständig gemacht werden könnte. Nach stRsp steht jedes Prorogationsverbot der Anwendung dieses Gerichtsstandes entgegen, unabhängig davon, ob es die sachliche oder die örtliche Zuständigkeit betrifft.