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Beschlüsse im Verfahren zur Errichtung des Inventars nicht anfechtbar

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/192Zak 2024, 115 Heft 6 v. 15.4.2024

AußStrG: § 45, § 167 Abs 2

GKG: § 7a

Beschlüsse im Verfahren zur Errichtung des Inventars haben grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter und sind deshalb gem § 45 S 2 AußStrG nicht selbstständig anfechtbar. Eine mittelbare Überprüfung kann dadurch erreicht werden, dass nach Errichtung des Inventars ein Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG wegen inhaltlicher Mängel oder ein Antrag nach § 7a GKG wegen formeller Mängel des Inventars gestellt wird. Beschlüsse über solche Anträge sind nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar.

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