ABGB: § 725 Abs 1
Ob eine Lebensgemeinschaft iSd § 725 Abs 1 ABGB vorlag, ist anhand der in der Rsp gebräuchlichen Kriterien (Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft in einem beweglichen System) sowie der Charakterisierung der Beziehung durch den Erblasser zu prüfen.