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Neuerliche Anmerkung der Rangordnung aufgrund vom bevollmächtigten Treuhänder unterfertigter Rangordnungserklärung?

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/189Zak 2024, 114 Heft 6 v. 15.4.2024

GBG: § 53 Abs 4

Gem § 53 Abs 4 S 3 GBG kann eine Rangordnungserklärung bezüglich eines Grundbuchkörpers nur ein einziges Mal verwendet werden. Die Einwilligung des Eigentümers in die wiederholte Ausnützung ändert nichts.

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