GBG: § 53 Abs 4
Gem § 53 Abs 4 S 3 GBG kann eine Rangordnungserklärung bezüglich eines Grundbuchkörpers nur ein einziges Mal verwendet werden. Die Einwilligung des Eigentümers in die wiederholte Ausnützung ändert nichts.
GBG: § 53 Abs 4
Gem § 53 Abs 4 S 3 GBG kann eine Rangordnungserklärung bezüglich eines Grundbuchkörpers nur ein einziges Mal verwendet werden. Die Einwilligung des Eigentümers in die wiederholte Ausnützung ändert nichts.