ABGB: § 523
ZPO: § 405
Der Erfolg des Feststellungsbegehrens einer Eigentumsfreiheitsklage gegen die Anmaßung einer Dienstbarkeit setzt voraus, dass der klagende Liegenschaftseigentümer diese Art der Anmaßung beweisen kann. Wenn dieser Beweis misslingt, weil der Beklagte nie eine Servitut, sondern stets sein Eigentum an der von ihm genutzten Grundfläche behauptet hat, ist das Feststellungsbegehren abzuweisen. Die Feststellung, dass der Beklagte kein Eigentum hat, wäre ein Aliud iSd § 405 ZPO zur Feststellung des Nichtbestehens einer Dienstbarkeit, weshalb eine entsprechend veränderte Stattgebung des Begehrens ausscheidet.