ABGB: § 475 Z 1 und 2, § 483, § 1042
Das Recht, Bauteile des eigenen Gebäudes am Nachbargebäude abzustützen, ist eine Hausservitut iSd § 475 Z 1 und 2 ABGB.
Wenn der Eigentümer der belasteten Liegenschaft sein Gebäude bis auf die das Gebäude des Berechtigten stützende Mauer abgetragen hat, obliegt die Erhaltung der nun nur noch diesem Gebäude dienenden Stützmauer iSd § 483 ABGB allein dem Berechtigten. Er darf im Rahmen einer schonenden Servitutsausübung die zur Erhaltung erforderlichen Baumaßnahmen auf der belasteten Liegenschaft durchführen.