ZPO: § 308, § 388
Ob im Beweissicherungsverfahren aufgrund eines Analogieschlusses generell auch die Regelungen zum Urkundenbeweis anwendbar sind, bleibt offen.
Ein Antrag, der nicht auf die Sicherstellung einer Urkunde, sondern auf die Mitwirkung eines Dritten an der Befundaufnahme des Sachverständigen durch Vorlage einer dafür relevanten Urkunde abzielt, ist im Beweissicherungsverfahren zulässig.