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Aufrechnung als Oppositionsgrund

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/67Zak 2024, 39 Heft 2 v. 5.2.2024

EO: § 35

ABGB: § 1438

Bei der Aufrechnung handelt es sich nach stRsp nur dann um einen Oppositionsgrund, wenn sie im Titelverfahren objektiv nicht geltend gemacht werden konnte, zB weil die Aufrechnungslage erst nach Schaffung des Exekutionstitels eingetreten ist.

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