JN: § 1
AHG: § 9 Abs 5
Ein Tierschutzverein, der von der Behörde mittels Verwahrungsvertrags mit der Verwahrung eines gem § 37 TSchG behördlich abgenommenen Tiers beauftragt wird, ist bei der Verwahrung im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig. Auch die Weitergabe des Tiers bzw die Anbietung zur Weitergabe zählen zur Hoheitsverwaltung, selbst wenn der Verwahrer dabei eigenmächtig handeln sollte.