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Ersatz des Schockschadens nach Miterleben des Unfalltodes des besten Freundes

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/62Zak 2024, 38 Heft 2 v. 5.2.2024

ABGB: § 1325

Eine Person, die mit dem getöteten Unfallopfer befreundet war, ist kein naher Angehöriger im Sinn der Judikatur zum Ersatz des Schockschadens, auch wenn eine "beispiellose, äußerst innige und enge" Freundschaft bestand ("bester Freund").

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