EKHG: § 1, § 9 Abs 1
Der Unfallbegriff des EKHG stimmt nicht mit dem Unfallbegriff bei privaten Unfallversicherungen überein.
Ein Unfall iSd EKHG ist ein von außen plötzlich einwirkendes schädigendes Ereignis. Eine physische Berührung mit dem Kfz bzw der Eisenbahn oder eine sonstige mechanische Gewalteinwirkung ist nicht erforderlich.