ABGB: § 1425
AußStrG: § 2, § 45
Wenn der Erlag zugunsten eines einzigen Erlagsgegners erfolgt, hat der Gegner im Hinterlegungsverfahren im Regelfall weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation, weil seine Rechtsstellung durch den Erlag materiell nicht beeinträchtigt ist und ihm deshalb die Beschwer fehlt. Dass der Erlag seine Rechtsstellung ausnahmsweise doch berührt, muss der Erlagsgegner in seinem Rechtsmittel gegen den Annahmebeschluss konkret darlegen.