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Keine Rechtsmittellegitimation des einzigen Erlagsgegners im Hinterlegungsverfahren

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/604Zak 2024, 339 Heft 17 v. 21.10.2024

ABGB: § 1425

AußStrG: § 2, § 45

Wenn der Erlag zugunsten eines einzigen Erlagsgegners erfolgt, hat der Gegner im Hinterlegungsverfahren im Regelfall weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation, weil seine Rechtsstellung durch den Erlag materiell nicht beeinträchtigt ist und ihm deshalb die Beschwer fehlt. Dass der Erlag seine Rechtsstellung ausnahmsweise doch berührt, muss der Erlagsgegner in seinem Rechtsmittel gegen den Annahmebeschluss konkret darlegen.

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