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Lettenbichler/Brüstle, Zur Rechtsnatur der Tischreservierung und dem Wesen der No-Show-Gebühr, JBl 2024, 564.

LiteraturübersichtSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/605Zak 2024, 340 Heft 17 v. 21.10.2024

Nach Ansicht der Autoren kommt durch die Tischreservierung in einem Restaurant idR kein Bewirtungsvertrag oder ein Vorvertrag zu einem Bewirtungsvertrag zustande, weil dafür bereits die Hauptleistungspflichten (Bewirtungsleistung und Preis) feststehen müssten. Bei der Tischreservierung ohne No-Show-Gebühr handle es sich um ein Gefälligkeitsverhältnis, das keine Erfüllungspflichten, aber wechselseitige Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten auslöse. Zu den Pflichten des Gastes zähle die Pflicht, den Restaurantbetreiber zu informieren, wenn er den reservierten Tisch nicht in Anspruch nimmt. Die Unterlassung einer rechtzeitigen Information könne bei Verschulden zu einer Haftung des Gastes für den Vertrauensschaden des Restaurantbetreibers führen. Eine Tischreservierung mit Vereinbarung einer No-Show-Gebühr sei ein eigenständiger Vertrag sui generis, wobei die Gebühr idR als Reugeld iSd § 909 ABGB gestaltet sei. Bei verschuldetem Erscheinen des Gastes stehe dem Restaurantbetreiber gem § 911 ABGB das Reugeld zu. Bei Verbrauchergeschäften bestehe gem § 7 KSchG ein richterliches Mäßigungsrecht. Im Fall des unverschuldeten Fernbleibens falle der Vertrag gem § 919 ABGB (Fixgeschäft) ohne schadenersatzrechtliche Folgen automatisch weg. Die Beweislast für das fehlende Verschulden liege gem § 1298 ABGB beim Gast.

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