EKHG: § 9 Abs 2
Die Betätigung des Notstopps durch einen Fahrgast in einer Station führte zur Gefahrenbremsung eines U-Bahnzugs zwischen zwei Stationen mit einer Verzögerung von 2,66 m/s2. Die Ansicht, dass sich durch diesen Bremsvorgang für die Passagiere des U-Bahnzugs eine außergewöhnliche Betriebsgefahr iSd § 9 Abs 2 EKHG verwirklicht hat, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).