ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299, § 1304
WTBG: § 77 Abs 6
Gem § 77 Abs 6 WTBG darf ein Steuerberater bei der Erfüllung seines Auftrags davon ausgehen, dass die Auskünfte und Unterlagen des Auftraggebers richtig und vollständig sind. Dennoch ist der Steuerberater aufgrund des Sorgfaltsmaßstabs des § 1299 ABGB verpflichtet, Informationen und Belege des Auftraggebers in Zweifel zu ziehen, wenn er erhebliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit hat. Besondere Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflichten treffen den Steuerberater, wenn er bereits jahrelang für den Auftraggeber tätig ist.