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Aufklärungspflicht des vertragserrichtenden Notars bei offenen Aufschließungskosten

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/600Zak 2024, 338 Heft 17 v. 21.10.2024

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299

Ein Notar als Vertragserrichter hat die Parteien im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren über die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Vereinbarungen zu belehren und über bestehende Risiken aufzuklären.

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