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Oder-Konto - Warnung nur des Auftraggebers der Überweisung bei Betrugsverdacht

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/594Zak 2024, 336 Heft 17 v. 21.10.2024

ABGB: § 892, § 1295 Abs 1

Bei einem Oder-Konto kann jeder Kontomitinhaber im eigenen Namen über das gesamte Kontoguthaben verfügen, wobei iSd § 892 ABGB das Zuvorkommen entscheidet.

Wenn das Warnsystem der Bank bei einem Überweisungsauftrag wegen des Verdachts anschlägt, dass der Auftraggeber Opfer eines Betrugs ist (hier: Überweisungen an suspekte Kryptobörsen), muss die Bank bei einem Oder-Konto nicht alle Kontomitinhaber, sondern nur jenen, der den Auftrag erteilt hat, warnen.

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