ABGB: § 892, § 1295 Abs 1
Bei einem Oder-Konto kann jeder Kontomitinhaber im eigenen Namen über das gesamte Kontoguthaben verfügen, wobei iSd § 892 ABGB das Zuvorkommen entscheidet.
Wenn das Warnsystem der Bank bei einem Überweisungsauftrag wegen des Verdachts anschlägt, dass der Auftraggeber Opfer eines Betrugs ist (hier: Überweisungen an suspekte Kryptobörsen), muss die Bank bei einem Oder-Konto nicht alle Kontomitinhaber, sondern nur jenen, der den Auftrag erteilt hat, warnen.