ABGB: § 879 Abs 2 Z 2
Ein Prozessfinanzierer kann dem Quota-litis-Verbot nach § 879 Abs 2 Z 2 ABGB unterliegen, wenn er dem Kunden Rechtsberatung erteilt oder versucht, Einfluss auf die Verfahrensführung durch den Rechtsanwalt zu nehmen.
OGH 10. 9. 2024, 4 Ob 144/24s